Satzung des Golf Club an der Schlei e.V.
Stand: 01.01.2026
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Golf Club an der Schlei e.V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Güby und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel eingetragen.
§ 2 Zweck
1. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Golfsports. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht

· durch den Erwerb, die Pflege, Unterhaltung und den Betrieb der Golfanlage unter Berücksichtigung der Belange des Natur- und Umweltschutzes,
· durch das Abhalten eines geordneten Spielbetriebs,
· durch die Ausrichtung von Wettspielen,
· durch die Förderung golfsportlicher Übungen und Leistungen, durch die Förderung der Jugend und Teilnahme an Verbandswettspielen.

2. Der Golf Club an der Schlei e.V. gibt sich eine Jugendordnung. Diese Jugendordnung ist Bestandteil dieser Satzung.

3. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, erstrebt insbesondere keinen Gewinn.

4. Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat folgende Mitgliedsarten:

a) ordentliche Mitglieder,
b) Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr,
c) Fernmitglieder,
d) Zweitmitglieder,
e) Ehrenmitglieder,
f) fördernde Mitglieder,
g) Firmenmitglieder.

2. Ordentliches Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

3. Als Fernmitglieder können Personen aufgenommen werden, deren Lebensmittelpunkt außerhalb Schleswig-Holsteins liegt und die auch keinen zweiten Wohnsitz innerhalb Schleswig-Holsteins haben. Sie verfügen über keine dauerhafte Spielberechtigung, der Verein übernimmt jedoch die Pflege ihrer Bestandsdaten.

4. Personen, die Mitglied in einem anderen Golfclub sind, können eine Zweitmitgliedschaft erwerben.

5. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

6. Als fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die die Zwecke des Vereins unterstützen wollen.

7. Firmenmitglieder sind juristische Personen oder Personengesellschaften. Der erweiterte Vorstand legt gemäß Beitragsordnung die Anzahl der aufgrund der Firmenmitgliedschaft im Rahmen der Vereinsordnungen zum Golfspiel berechtigten Personen fest. Die jeweilige Berechtigung zum Golfspiel wird durch schriftliche Zustimmung des erweiterten Vorstands zu der vom Firmenmitglied benannten Person erworben. Sie gilt jeweils für ein Kalenderjahr, wenn nicht bis zum 31.12. eines Jahres eine Neubenennung erfolgt. Die Mitgliedschaftsrechte, mit Ausnahme der Ausübung des Golfsports und damit verbundener Rechte, werden ausschließlich durch eine dem Verein schriftlich zu benennende vertretungsberechtigte natürliche Person ausgeübt.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person oder Gesellschaft werden.

2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der erweiterte Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf, die Anschrift des Antragstellers und die Bezeichnung der Art der angestrebten Mitgliedschaft enthalten. Minderjährige können die Mitgliedschaft im Verein nur erwerben, wenn die gesetzlichen Vertreter in den Mitgliedschaftsvertrag schriftlich eingewilligt haben.
§ 6 Beitrag
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäß beschlossenen Beiträge zu leisten.

2. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe der Beiträge für die verschiedenen Mitgliedschaftsarten und evtl. Umlagen, deren Höhe pro Kalenderjahr auf 50 % des von dem Mitglied jährlich zu leistenden Mitgliedsbeitrages begrenzt ist.

3. Bei Eintritt bis zum 30.06. eines jeden Jahres ist der volle, danach der zeitanteilige Beitrag zu zahlen.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch

a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluss.

2. In allen Fällen ist der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr, in das das Ende der Mitgliedschaft fällt, zu zahlen.

3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er ist zum Schluss eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten zulässig.

4. Ein Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstandes bei grob vereinswidrigem Verhalten oder bei Nichtentrichtung der Beitragszahlungen trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung erfolgen. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

5. Gegen den Ausschluss steht der / dem Betroffenen innerhalb eines Monats ab Zustellung des Beschlusses das Recht der Berufung zu. Die Berufung ist schriftlich mit Begründung beim Vorstand einzulegen, der sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen hat.

Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Betroffenen.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand beruft bis Ende Juni jeden Jahres eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens vier Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnungspunkte schriftlich eingeladen werden müssen. Die Einladung per Email ist dazu ausreichend.

2. Anträge können auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung nur gesetzt werden, wenn sie spätestens zwei Wochen vorher beim Vorstand schriftlich bzw. per Email eingegangen sind. Von der Frist kann bei Zustimmung der Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder abgesehen werden.

3. Die Mitgliederversammlung wird von der Präsidentin / dem Präsidenten, im Verhinderungsfall von der Vizepräsidentin / dem Vizepräsidenten, oder bei deren / dessen Verhinderung vom an Lebensjahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied geleitet.

4. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine von der Versammlungsleiterin / dem Versammlungsleiter und der Schriftführerin / dem Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift zu fertigen, die insbesondere die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse mit dem jeweiligen Abstimmungsergebnis wiederzugeben hat.

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der ordentlichen Mitglieder und wenigstens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

6. Bei Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung ist binnen zwei Wochen eine neue ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der stimmberechtigten Mitglieder und Vorstandsmitglieder beschlussfähig ist.

7. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder.

8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Änderungen der Satzung sowie die Festlegung von Beitragsänderungen und Umlagen bedürfen einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten jeweils als nicht abgegebene Stimmen. Erreicht bei Wahlen im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Für den Fall der Stimmengleichheit wird die Stichwahl wiederholt.

9. Die Abstimmung erfolgt offen, auf Antrag schriftlich und geheim. Wahlen erfolgen schriftlich und geheim, auf Antrag offen.

10. Vertretungen und Stimmübertragungen sind nicht zulässig.

11. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

a) den Jahresabschluss über das abgelaufene Geschäftsjahr,
b) die Wahl und Entlastung des Vorstandes,
c) die Wahl der Kassenprüferin / des Kassenprüfers und deren Stellvertreter,
d) Satzungsänderungen,
e) die Berufung von Mitgliedern gegen ihren Ausschluss,
f) die Höhe der Beiträge und Umlagen (§ 6 Ziff. 2),
g) sonstige Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung durch den Vorstand oder fristgemäß auf Antrag der Mitglieder unterbreitet werden.
§ 10 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils zwei Jahre eine Kassenprüferin / Kassenprüfer und eine Stellvertreterin / einen Stellvertreter.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung in der für die Ordentliche Mitgliederversammlung einberufen, zu der die Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnungspunkte schriftlich oder per email eingeladen werden müssen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn wenigstens 10 % der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit einer bestimmten Tagesordnung beantragen.
§ 12 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus

a) der Präsidentin / dem Präsidenten,
b) der Vizepräsidentin / dem Vizepräsidenten,
c) der Spielführerin / dem Spielführer
d) der Jugendwartin / dem Jugendwart
e) der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister
f) der Schriftführerin / dem Schriftführer
g) der Platzwärtin / dem Platzwart.

2. Der Vorstand kann bei besonderem Bedarf Ausschüsse bilden, denen jeweils eines seiner Mitglieder als Vorsitzende / Vorsitzender angehören muss. Die Ausschüsse treffen in den ihnen vom Vorstand zugewiesenen Aufgabenreichen ihre Entscheidungen mit mehrheitlichen Beschlüssen selbständig.

Der Vorstand kann insbesondere einen Ausschuss bilden, der bei einem grob unsportlichen oder vereinsschädigenden Verhalten eines Mitglieds gegen dieses Maßnahmen unterhalb eines Ausschlusses, z. B. ein zeitweiliges Spielverbot, aussprechen kann. Gegen die Entscheidungen der Ausschüsse kann von den Betroffenen die Entscheidung des Vorstandes beantragt werden kann.

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf jeweils 3 Jahre gewählt. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Die Jugendwartin / der Jugendwart wird von der Jugendvollversammlung gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

4. Der Vorstand ist bei Anwesenheit mindestens der Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Präsidentin / dem Präsidenten oder der Vizepräsidentin / dem Vizepräsidenten, beschlussfähig.

5. Zu den Vorstandssitzungen sind alle Vorstandsmitglieder schriftlich oder per Email unter Beifügung einer Tagesordnung einzuladen. Über den Inhalt und den Gang der Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen.

6. Beschlüsse werden im Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin / des Präsidentin, bei deren / dessen Verhinderung die der Vizepräsidentin / des Vizepräsidenten.

7. Die Amtszeit des Vorstandes gilt bis zur Wahl des neuen Vorstandes.

8. Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB sind
die Präsidentin / der Präsident,
die Vizepräsidentin / der Vizepräsident,
die Schatzmeisterin / der Schatzmeister.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.

9. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich und unentgeltlich. Fahrtkosten und andere Auslagen, die durch die Vorstandstätigkeit veranlasst sind, werden auf Nachweis erstattet.
§ 13 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von zwei Monaten schriftlich oder per Email einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

2. Das bei der Auflösung, der Aufhebung oder des Wegfalls des bisherigen Zwecks des Vereins verbleibende Vermögen fällt an den Golfverband Schleswig-Holstein e.V. als steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Kinder- bzw. Jugendbereich zu verwenden hat.

Ende der Satzung

Golf-Club an der Schlei e.V.
Borgwedeler Weg 16
24357 Güby

Dr. Joachim Reusch
– Präsident –